STATUTEN
Art. 1 Name und Sitz
1. Der Verein „nudeArt.ch – Verein für die kunstvolle Aktfotografie“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.
Art. 2 Zweck und weiter Hinweise
1. Der Verein bezweckt:
1. die Förderung der kunstvollen Aktfotografie
2. die Erhöhung der Akzeptanz der Aktfotografie und der Aktmodelle in der Gesellschaft
3. die Durchführung der Vereinsanlässe
4. die aufbauend kritische Beurteilung und Bewertung der Arbeiten der Mitglieder
5. die Weiterbildung der Mitglieder
2. Nach dem schweizerischen Gesetz pornografische Arbeiten sind ausgeschlossen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Bei den Personenbezeichnungen in diesen Statuten wird die männliche Schriftform gewählt. Frauen sind immer darin eingeschlossen.
Art. 3 Bedingungen der Mitgliedschaft
1. Folgende Personen können Mitglied des Vereins werden bzw. sein:
1. aktive Aktfotografen und Aktmodelle mit genügendem Leistungsausweis
2. Personen aus dem Umfeld der Aktfotografie und der Aktdarstellung, die den Vereinszweck unterstützen und die Standesregeln einhalten
2. Mitglieder des Vereins müssen im Weiteren folgende Punkte erfüllen:
1. mindestens 18 Jahre alt sein
2. in allen bürgerlichen Ehren und Rechten stehen
3. nicht Mitglied einer verbotenen Organisation, Partei etc. sein
Art. 4 Standesregeln
1. Für Aktfotografen gelten folgende Regeln:
1. Aktfotografen treten mit ihrem richtigen Namen in der Öffentlichkeit auf.
2. In der Zusammenarbeit mit dem Modell verhält sich der Aktfotograf korrekt. Die körperliche Integrität des Modells wird jederzeit gewahrt.
3. Bei jedem Shooting werden die Modellrechte zwischen dem Aktfotografen und dem Modell geregelt. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse des Modells angemessen zu berücksichtigen.
4. In der Diskussion mit anderen Fotografen verhält sich der Aktfotograf jederzeit korrekt und anständig. Er verzichtet auf persönliche und verletzende Äusserungen. Seine Kritik an den Bildern der anderen Fotografen und deren Modellen ist aufbauend und konstruktiv.
5. Der Aktfotograf verzichtet auf ehrverletzende und primitive Texte zu seinen
Bildern.
6. Falls das Modell anonym bleiben möchte so gibt der Aktfotograf den Namen
seines Modells nicht preis.
7. Der Aktfotograf hält die mit dem Modell vereinbarten Regelungen ein (besonders die Bezahlung eines allfälligen Honorars).
8. Der Aktfotograf bespricht vor dem Shooting mit dem Modell Art und Verwendungszweck der Bilder.
9. Der Aktfotograf macht Aktaufnahmen nur mit Modellen, die 18 Jahre oder älter sind.
2. Für Aktmodelle gelten folgende Regeln:
1. Es wird begrüsst, wenn das Aktmodell im Verein auch mit seinem richtigen
Namen auftritt. Auf Wunsch kann das Aktmodell allerdings auch nur mit seinem Künstlernamen in Erscheinung treten. Die Mitglieder des Vereins respektieren diesen Wunsch.
2. Das Aktmodell hält die mit dem Fotografen vereinbarten Regeln ein (besonders die Termine und die Vorbereitungen des Shootings).
3. Das Aktmodell regelt die Bildrechte mit dem Fotografen.
4. Das Aktmodell nennt bei der Veröffentlichung von Bildern auf ihrer Homepage oder ihrer Werbemappe den Namen des Fotografen.
5. Das Aktmodell verzichtet auf ehrverletzende und primitive Kommentare zu
Bildern von Fotografen oder anderen Modellen.
6. Das Aktmodell bespricht vor dem Shooting mit dem Fotografen Art und
Verwendungszweck der Bilder.
3. Für weitere Mitglieder des Vereins gelten folgende Regeln:
1. Sie halten sich sinngemäss an dieselben Regeln wie die Fotografen und Modelle.
Art. 5 Status der Mitgliedschaft
1. Der Verein kennt folgende Begriffe und Definitionen der Mitgliedschaft bzw. der
Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft:
1. Aktivmitglied Träger von allen Rechten und Pflichten
2. Passivmitglied Träger von allen Rechten mit reduzierten Pflichten
3. Mitglied Alle Aktiv- und Passivmitglieder
4. Bewerber Träger von Pflichten ohne Rechte
5. Interessent Weder Rechte noch Pflichten
6. Gönner Weder Rechte noch Pflichten
2. Bewerber und Interessenten besitzen keine Mitgliedschaft im Verein. Sie sind Anwärter für die Mitgliedschaft. Es besteht keinerlei Anrecht auf die Erlangung der Mitgliedschaft.
3. Ein Mitglied, welches ein neues Mitglied anwirbt, gilt als dessen Mentor.
4. Können Mitglieder über eine längere Zeit (mehr als ein Jahr) nicht mehr regelmässig an Anlässen teilnehmen, so werden sie automatisch zu Passivmitgliedern (mit Information über diese Änderung durch den Vorstand).
5. Ein Passivmitglied kann sich jederzeit und formlos wieder als aktives Mitglied
registrieren lassen.
Art. 6 Aufnahmeverfahren
1. Nach der Teilnahme an mindestens einem Anlass erklärt der Interessent dem Mentor ob er als Bewerber aufgenommen werden möchte oder nicht. Auf die entsprechende Mitteilung des Mentors hin wird der Interessent durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zum Bewerber ernannt. Die Ablehnung kann durch den Mentor an einer ordentlichen Generalversammlung angefochten werden.
2. Der Bewerber hat am nächsten Anlass ein mündliches Aufnahmegesuch an den Mentor zu richten. Gleichzeitig gibt er dem Mentor ein Portfolio seiner Arbeiten ab. Das Portfolio zeigt das Leistungsniveau des Bewerbers als Aktfotograf oder Aktmodell. Der Mentor leitet das Aufnahmegesuch und das Portfolio unverzüglich an den Präsidenten weiter.
3. Um in den Verein aufgenommen werden zu können, muss der Bewerber zeigen, dass er ein genügend hohes Leistungsniveau in der Aktfotografie oder als Aktmodell verfügt. Die Qualitätsanforderungen werden durch den Vorstand festgelegt und dem Bewerber mitgeteilt.
4. Personen aus dem Umfeld der Aktfotografie und der Aktdarstellung dokumentieren in geeigneter Form ihr Interesse an der Aktfotografie oder der Aktdarstellung und ihre eigenen Tätigkeiten in diesem Bereich. Das Aufnahmeverfahren erfolgt dann sinngemäss wie bei den Aktfotografen und den Aktmodellen.
5. Der Vorstand prüft die Unterlagen des Bewerbers. Ungenügende oder unvollständige Unterlagen werden dem Bewerber zur Nachbesserung zurückgegeben.
6. Die Wahl zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes findet an einen normalen Anlass oder an der ordentlichen Generalversammlung statt. Am Wahlanlass ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder (nebst dem Mentor) Wahlvoraussetzung. Vor der Abstimmung präsentiert der Bewerber sein Portfolio und der Mentor erhält die Gelegenheit, seinen Bewerber vorzustellen. Bei der anschliessenden geheimen Diskussion und der ebenfalls geheimen Abstimmung haben dann der Mentor und der Bewerber den Raum zu verlassen. Der Bewerber muss einstimmig aufgenommen werden. Der Präsident orientiert den Bewerber und dessen Mentor sofort in geeigneter Weise über das Resultat der Abstimmung.
7. Bei einer Ablehnung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Wahl der Mentor den Antrag zur Aufnahme des Bewerbers in gleicher Art erneut stellen.
8. Über sämtliche Diskussionen gemäss Art. 6 ist gegenüber jedermann innerhalb und ausserhalb des Vereins absolutes Stillschweigen zu bewahren.
9. Mitglieder des Vereins dürfen das Kürzel „NAA“ (NudeArtArtist) zu ihrer Funktionsoder Berufsbezeichnung hinzufügen.
10. Die Aufnahme in den Verein erfolgt immer als Aktivmitglied. Eine Aufnahme von
Passivmitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 7 Pflichten
1. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den Anlässen teilzunehmen (mindestens an einem Anlass pro Jahr) oder sich bei einer Verhinderung frühzeitig zu entschuldigen. Die Entschuldigungen sind im Voraus an den Organisator des Anlasses oder bei dessen Nichterreichbarkeit an den Präsidenten zu richten.
2. Passivmitglieder müssen nicht an Vereinsanlässen teilnehmen. Sie erhalten Einladungen zu besonderen Anlässen (z.B. Ausstellungen, Jubiläumsanlässe).
3. Gönner können auf Wunsch an einzelnen Vereinsanlässen teilnehmen. Sie erhalten Einladungen zu besonderen Vereinsanlässen (z.B. Ausstellungen, Jubiläumsanlässe). Der Name des Gönners wird auf einer Gönnerliste publiziert. Dieser Eintrag ist freiwillig.
4. Der Verein ist gegenüber der Öffentlichkeit ehrenvoll zu vertreten.
5. Die finanziellen Verpflichtungen unter den Mitgliedern und gegenüber dem Verein sind pünktlich zu erfüllen.
6. Über sämtliche Diskussionen gemäss Art. 6 ist gegenüber jedermann innerhalb und ausserhalb des Vereins absolutes Stillschweigen zu bewahren.
7. Die Mitglieder halten die Standesregeln nach Art. 4 ein.
Art. 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Das Ende der Mitgliedschaft tritt durch Tod, Austritt oder Ausschluss ein.
2. Der Austritt aus dem Verein hat mit schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitteilung muss bis 30 Tage vor der
Generalversammlung bei diesem eingetroffen sein. Die bestehenden finanziellen
Verpflichtungen des laufenden und aus den früheren Jahren gegenüber dem Verein
bleiben trotz dem Austritt bestehen und sind zu erfüllen.
3. Der Austritt von Mitgliedern des Vorstandes hat unter schriftlicher Mitteilung analog Absatz 2 an den Präsidenten frühestens auf Ende der Wahlperiode zu erfolgen.
4. Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, den finanziellen und übrigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen und/oder sich nicht gemäss den Standesregeln in Art. 4 verhalten, werden durch den Vorstand verwarnt. Im Wiederholungsfall können sie auf Antrag an einer Generalversammlung durch Stimmenmehrheit, welche mindestens ein Drittel der Mitglieder darstellen muss, ausgeschlossen werden. Der laufende Jahresbeitrag verfällt zu Gunsten der Vereinskasse.
5. Mitglieder, welche Einzelheiten im Zusammenhang mit der Diskussion oder dem
Abstimmungsergebnis um ein Aufnahmeverfahren (Art. 6) preisgeben, können ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Der Auszuschliessende muss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme erhalten. Zur Vorbereitung und Abgabe der Stellungnahme ist ihm eine Frist von mindestens sieben Tagen zu gewähren.
7. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
8. Bei Ende der Mitgliedschaft infolge Todes wird den Angehörigen der Jahresbeitrag pro rata temporis zurückerstattet. Die allfälligen weiteren Schuldverpflichtungen des Mitgliedes gelten mit dem Todestag als erloschen.
Art. 9 Jahresbeitrag
1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Verwendung jährlich von der Generalversammlung neu festgelegt wird.
2. Bewerber, die vor dem 1. Juli zum Mitglied ernannt werden, haben den ganzen
Jahresbeitrag zu zahlen. Erfolgt eine Aufnahme am l. Juli oder später so muss die Hälfte des Jahresbeitrages bezahlt werden.
3. Gönner bezahlen mindestens jährlich den ordentlichen Jahresbeitrag oder einmalig mindestens den 10-fachen Jahresbeitrag.
Art 10 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
Art. 11 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise jährlich einmal pro Geschäftsjahr zusammen.
2. Die ausserordentliche Generalversammlung ist jederzeit möglich.
3. Die Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung sind unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage zuvor der Post zu übergeben oder per E-Mail zu versenden.
4. Die Mitglieder haben Anträge, über welche an der ordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, schriftlich einzureichen. Sie müssen bis 30 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein. Die Anträge werden in die Traktandenliste aufgenommen. Über nicht schriftlich beantragte Voten darf nur Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem diesbezüglichen Antrag zustimmen.
5. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand und auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden
einberufen werden. Es gelten im Übrigen dieselben Fristen wie bei der ordentlichen
Generalversammlung.
6. Für die Beschlussfähigkeit der ordentlichen wie der ausserordentlichen
Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich.
Art. 12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Art. 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassierer
4. Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
5. Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gemäss Statuten der Generalversammlung vorbehalten ist. Er vertritt den Verein nach aussen, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und berichtet dieser durch den Präsidenten über ihre Tätigkeit.
4. Der Vorstand betreibt die Internet-Homepage des Vereins und stellt die Qualität der dort gezeigten Bilder sicher. Die entsprechenden Bildrechte müssen bei den Mitgliedern vorliegen.
5. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit des Vorstands den Stichentscheid.
6. Der Vorstand bestimmt selbst die Art und die Häufigkeit der Vorstandssitzungen.
Art. 14 Revisor
1. Der Revisor wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
2. Er prüft die Kasse und die Bücher des Kassiers und erstattet der Generalversammlung mündlichen oder schriftlichen Bericht.
Art. 15 Ordentliche Geschäfte der Generalversammlung
1. Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind in der Regel:
1. Entgegennahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Kassenberichtes
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Wahl des Präsidenten (falls nötig)
6. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands (falls nötig)
7. Wahl des Revisors (falls nötig)
8. Beratung und Beschlussfassung über Statutenrevisionen
9. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
10 Aufnahme neuer Mitglieder
11. Festlegung des Jahresprogramms
12. Diverses
Art. 16 Anlässe
1. Unter dem Jahr finden normalerweise 4 Anlässe statt (Frühjahr-, Sommer-, Herbst-, Winteranlass).
2. Die Anlässe werden jeweils durch ein Mitglied des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt.
3. Der Frühjahresanlass wird mit der Generalversammlung kombiniert.
4. Das an der Generalversammlung verabschiedete Jahresprogramm gibt verbindlich über die Verteilung der Anlässe Auskunft.
5. An allen Anlässen sind Interessenten und Bewerber herzlich willkommen. Falls es das Programm erlaubt, können auch Partner und Gäste eingeladen werden.
Art. 17 Finanzen
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen
2. Freiwilligen Zuwendungen (Spenden und Gönner)
2. Ordentliche, durch den normalen Geschäftsgang bedingte Ausgaben liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes.
Art. 18 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit des Vorstandes und/oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Zeichnungsberechtigung
1. Der Präsident und der Kassier zeichnen einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder
zeichnen kollektiv zu Zweien untereinander.
2. Die Ausgabe von Wechseln und die Annahme von Darlehen im Namen des Vereins ist untersagt.
Art. 20 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, soweit keine
Spezialregelung gilt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3. Statutenänderungen benötigen eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit.
Art. 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn seine Mitliederzahl für länger als ein Jahr unter drei Mitglieder gesunken ist oder wenn drei Viertel aller Mitglieder an einer
Generalversammlung für die Auflösung stimmen. In diesem Falle wird das hinterbliebene Vereinsvermögen einer zu bestimmenden karitativen Organisation überschrieben.
Art. 22 In Kraft treten
1. Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung von „nudeART-.ch – Verein für die kunstvolle Aktfotografie“ vom 19. März 2011 genehmigt worden.
Luzern, 19. März 2011
Am 22.7.2019 durch Zirkularbeschluss der Mitglieder überarbeitet ohne
Sinnveränderung.
Luzern, 22. Juli 2019